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Karneval am Steuer

Ab heute ist es wieder so weit. Die fünfte Jahreszeit beginnt und viele Jecken können es schon kaum noch abwarten. Doch auch an Karneval gibt es bestimmte Regeln, an die Sie sich halten müssen. Besonders im Straßenverkehr. Beachten Sie daher folgendes:

Alkohol am Steuer

Auch an Karneval darf die vorgegebene Alkoholgrenze nicht überschritten werden. Jeder Jeck reagiert anders auf den Alkoholkonsum, daher kann es schon bei 0,3 Promille zu Ausfallerscheinungen kommen, womit Sie sich bereits strafbar machen.  

In keinem Fall sollte jedoch die bekannte 0,5 Promillegrenze als Fahrer überschritten werden. Da könnte das letzte Bier teuer werden, denn alles über 0,5 Promille wird beim ersten Verstoß mit 500 Euro, 2 Punkten in Flensburg und 1 Monaten Fahrverbot geahndet. Wer jedoch schon häufiger unter Alkoholeinfluss angehalten wurde, muss mit einer Geldstrafe von 1000 € Bußgeld, 2 Punkten in Flensburg und 3 Monaten Fahrverbot rechnen.  

Wer die 1,1 Promille Grenze überschreitet, muss mit 3 Punkten in Flensburg rechnen, Es droht zudem eine Freiheits- und Geldstrafe, eine Anzeige und einem Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten. Je nach Umstand kann zusätzlich eine MPU angeordnet werden. Lassen Sie in der Karnevalszeit Ihr Auto einfach stehen und steigen Sie auf öffentliche Verkehrsmittel um. So kann das ein oder andere Bier ohne Reue getrunken werden und Sie kommen sicher zu Hause an, ohne sich oder andere in Gefahr zu bringen.

Fahranfänger bleiben nüchtern

Als Fahranfänger bis 21 Jahre oder während der Probezeit gilt 0,0 Promille am Steuer! Wer dieser Regelung nicht befolgt, darf 250 Euro zahlen, bekommt 1 Punkt in Flensburg und eine Verlängerung der Probezeit auf 2 Jahre.

Vorsicht auch beim Rad fahren 

Auch Fahrradfahrer, die einen Autoführerschein besitzen, müssen bei 1,6 Promille mit Geldbußen oder einer MPU rechnen.  
 Setzen Sie Ihr Auto oder Fahrrad erst wieder in Bewegung, wenn Sie komplett nüchtern sind, so gefährden Sie weder sich noch Ihre Mitmenschen.

Verkleidet Autofahren?

Für all die, die kein Alkohol konsumieren stellt sich nun die Frage, ob man denn verkleidet Auto fahren darf. In Deutschland gilt laut §23 Absatz 4 ein allgemeines Vermummungsverbot. Dieses besagt, dass es verboten ist sein Gesicht zu verdecken bzw. Gegenstände bei sich zu haben, die das Gesicht unkenntlich machen. Daher sollte Sie nur so Autofahren, dass Ihr Gesicht gut zu erkennen ist. Im Falle eines Unfalls schützen dann auch die Airbags besser, zudem kann man dann auch nicht die Verkleidung als Ursache benennen. Bei nicht Einhalten dieses Verbots, droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100 Euro.

Fähnchen am Auto 

Wer möchte darf ohne Probleme sein Auto mit Fähnchen oder die Außenspiegel mit Dekoration verzieren.  
Die Scheiben sollten jedoch frei bleiben. Größere Verkleidungen am Auto sollten vom TÜV im Vorfeld abgenommen werden.