Karneval am Steuer

Ab heute ist es wieder soweit. Die fünfte Jahreszeit beginnt und viele Jecken können es schon kaum noch abwarten. Doch auch an Karneval gibt es bestimmte Regeln, an die Sie sich halten müssen. Besonders im Straßenverkehr. Beachten Sie daher folgendes:

Alkohol am Steuer


Auch an Karneval darf die vorgegebene Alkoholgrenze nicht überschritten werden. Jeder Jeck reagiert anders auf den Alkoholkonsum, daher kann es schon bei 0,3 Promille zu Ausfallerscheinungen kommen, womit Sie sich bereits strafbar machen. 
In keinem Fall sollte jedoch die bekannte 0,5 Promillegrenze überschritten werden. Da könnte das letzte Bier teuer werden, denn alles über 0,5 Promille wird mit 500 Euro, 2 Punkten in Flensburg und 2 Monaten Fahrverbot geahndet. Wer jedoch schon häufiger unter Alkoholeinfluss angehalten wurde, muss mit einer höheren Geldstrafe rechnen und gegebenenfalls mit einem dreimonatigem Führerscheinentzug. 
Wer die 1,1 Promille Grenze überschreitet muss mit 3 Punkten in Flensburg rechnen und einem Führerscheinentzug von mindestens sechs Monaten. Je nach Umstand kann zusätzlich eine MPU angeordnet werden. Lassen Sie in der Karnevalszeit Ihr Auto einfach stehen und steigen Sie auf öffentliche Verkehrsmittel um. So kann das ein oder andere Bier ohne Reue getrunken werden und Sie kommen sicher zu Hause an ohne sich oder andere in Gefahr zu bringen.


Fahranfänger bleiben nüchtern


Als Fahranfänger bis 21 Jahre oder während der Probezeit gilt 0,0 Promille! Wer dieser Regelung nicht befolgt darf 250 Euro zahlen, bekommt 2 Punkte in Flensburg und eine Verlängerung der Probezeit auf 2 Jahre. 


Vorsicht auch beim Rad fahren


Auch Fahrradfahrer, die einen Autoführerschein besitzen müssen bei 1,6 Promille mit Geldbußen oder einer MPU rechnen. 
Setzen Sie Ihr Auto oder Fahrrad erst wieder in Bewegung, wenn Sie komplett nüchtern sind, so gefährden Sie weder sich noch Ihre Mitmenschen. 

Im Kostüm zur Karnevalsparty?


Für all die, die auf Alkohol verzichten stellt sich nun die Frage, ob man denn verkleidet Auto fahren darf.
In Deutschland gilt laut §23 Absatz 4 ein allgemeines Vermummungsverbot. Dieses sagt aus, dass es Verboten ist sein Gesicht zu verdecken bzw. Gegenstände mit sich zu tragen die das Gesicht unkenntlich machen. Daher sollte Sie nur unverkleidet Auto fahren. Im Falle eines Unfalls schützen dann auch die Airbags besser. Bei nicht Einhalten dieses Verbots, droht ein Bußgeld in Höhe von 25 Euro. 

Auch das Auto muss fesch sein


Wer mag darf ohne Probleme sein Auto mit Fähnchen oder die Außenspiegel mit Deko verzieren. Die Scheiben sollten jedoch frei bleiben. 
Größere Verkleidungen am Auto sollten vom TÜV im Vorfeld abgenommen werden.